Garantie, Privatkunden
1. Umfang der Garantie, Privatkunden
Der Garantiegeber garantiert dem Endkunden nach Maßgabe dieser Bedingungen, dass der gelieferte Anhänger innerhalb der Garantiefrist frei von Material- oder Fertigungsfehlern ist.
- Dauer: Die Garantie beträgt 12 Monate ab dem Datum der Erstauslieferung/Zulassung.
- Geltungsbereich: Die Garantie gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2. Garantie Leistungen
Tritt innerhalb der Garantiefrist ein Mangel auf, der auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist, erfolgt nach Wahl des Herstellers:
- Die kostenlose Instandsetzung der defekten Teile.
- Der Austausch gegen gleichwertige Original-Ersatzteile.
- Ein Ersatz des gesamten Fahrzeugs (in Ausnahmefällen).
3. Garantieausschluss
Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
- Verschleißteile: Reifen, Bremsbeläge, Glühlampen, Bodenplatten (bei Überladung/Einschlagsschäden) und Bowdenzüge.
- Fremdbauteile: Für verbaute Komponenten wie Achsen, Auflaufeinrichtungen oder Hydraulikpumpen gelten primär die Garantiebedingungen der jeweiligen Zulieferer (z.B. AL-KO, Knott, BPW).
- Unsachgemäßer Gebrauch: Schäden durch Überladung, falsche Lastverteilung oder Zweckentfremdung.
- Witterungseinflüsse: Natürliche Korrosion oder Oberflächenveränderungen (z.B. Weißrost an verzinkten Teilen), sofern diese die Funktion nicht beeinträchtigen.
4. Voraussetzungen für den Garantieanspruch
Der Anspruch besteht nur, wenn:
- Der Anhänger nachweislich gemäß der Betriebsanleitung bedient wurde.
- Die Inspektionsintervalle (nach 500 km oder 6 Monaten, danach jährlich) durch einen autorisierten Fachbetrieb durchgeführt und dokumentiert wurden.
- Keine unbefugten baulichen Veränderungen am Fahrgestell oder Aufbau vorgenommen wurden.
5. Abwicklung im Schadensfall
- Der Mangel ist unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Feststellung, schriftlich beim Verkäufer oder Hersteller anzuzeigen.
- Dem Antrag ist eine Kopie des Kaufbelegs und des Fahrzeugscheins beizufügen.
- Die Kosten für den Transport des Anhängers zur Werkstatt trägt im Garantiefall der Kunde.
6. Gerichtstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
Gewerbliche Kunden
1. Eingeschränkte Garantiefrist
Für Anhänger, die gewerblich genutzt werden (z. B. Vermietung, Baugewerbe, Speditionen), beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Auslieferung. Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn der Käufer den Anhänger in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt.
2. Erhöhte Wartungspflichten
Aufgrund der höheren Beanspruchung im gewerblichen Einsatz ist die Garantie an strikte Wartungsintervalle gebunden:
- Erstinspektion: Nach den ersten 500 km oder spätestens 3 Monaten.
- Folgeinspektionen: Alle 6 Monate durch einen zertifizierten Fachbetrieb.
- Dokumentation: Ein lückenloser Nachweis ist zwingende Voraussetzung für jegliche Garantieleistungen.
3. Spezifische Ausschlüsse bei gewerblicher Nutzung
Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
- Verschleißteile: Reifen, Bremsbeläge, Glühlampen, Bodenplatten (bei Überladung/Einschlagsschäden) und Bowdenzüge.
- Fremdbauteile: Für verbaute Komponenten wie Achsen, Auflaufeinrichtungen oder Hydraulikpumpen gelten primär die Garantiebedingungen der jeweiligen Zulieferer (z.B. AL-KO, Knott, BPW).
- Unsachgemäßer Gebrauch: Schäden durch Überladung, falsche Lastverteilung oder Zweckentfremdung.
- Witterungseinflüsse: Natürliche Korrosion oder Oberflächenveränderungen (z.B. Weißrost an verzinkten Teilen), sofern diese die Funktion nicht beeinträchtigen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen erlischt die Garantie bei:
- Überladung: Schäden durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten (auch kurzzeitig).
- Punktuelle Belastung: Schäden am Boden oder Rahmen durch unsachgemäße Punktbeladung (z. B. Baumaschinen ohne entsprechende Lastverteilung).
- Dauerbetrieb-Verschleiß: Übermäßiger Verschleiß an Bremsanlagen und Auflaufeinrichtungen bei hoher Laufleistung ist von der Garantie ausgenommen.
- Vermietung: Bei Nutzung als Mietfahrzeug reduziert sich die Garantie auf die gesetzlichen Mindestanforderungen, sofern nicht schriftlich eine Erweiterung vereinbart wurde.
4. Abwicklung und Ausfallkosten
- Rügepflicht: Mängel müssen vom gewerblichen Nutzer gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
- Kein Nutzungsausfall: Die Garantie umfasst lediglich die Instandsetzung oder den Ersatz des defekten Teils. Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall, Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder Entschädigung für entgangenen Gewinn sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Transportkosten: Die Kosten für die Verbringung des Anhängers zum Hersteller oder einer Vertragswerkstatt sowie die Rückführung trägt der gewerbliche Käufer.
5. Gewährleistung vs. Garantie
Die gesetzlichen Rechte aus der Sachmängelhaftung bleiben für 12 Monate bestehen, wobei im gewerblichen Bereich die Beweislastumkehr des Verbraucherschutzes (§ 477 BGB) keine Anwendung findet.
6. Gerichtstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
Garantie, Kipper und Machienentransporter
1. Eingeschränkte Garantiefrist
Für Anhänger, die gewerblich genutzt werden (z. B. Vermietung, Baugewerbe, Speditionen), beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Auslieferung. Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn der Käufer den Anhänger in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt.
2. Erhöhte Wartungspflichten
Aufgrund der höheren Beanspruchung im gewerblichen Einsatz ist die Garantie an strikte Wartungsintervalle gebunden:
- Erstinspektion: Nach den ersten 500 km oder spätestens 3 Monaten.
- Folgeinspektionen: Alle 6 Monate durch einen zertifizierten Fachbetrieb.
- Dokumentation: Ein lückenloser Nachweis ist zwingende Voraussetzung für jegliche Garantieleistungen.
3. Spezifische Ausschlüsse bei gewerblicher Nutzung
Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
- Verschleißteile: Reifen, Bremsbeläge, Glühlampen, Bodenplatten (bei Überladung/Einschlagsschäden) und Bowdenzüge.
- Fremdbauteile: Für verbaute Komponenten wie Achsen, Auflaufeinrichtungen oder Hydraulikpumpen gelten primär die Garantiebedingungen der jeweiligen Zulieferer (z.B. AL-KO, Knott, BPW).
- Unsachgemäßer Gebrauch: Schäden durch Überladung, falsche Lastverteilung oder Zweckentfremdung.
- Witterungseinflüsse: Natürliche Korrosion oder Oberflächenveränderungen (z.B. Weißrost an verzinkten Teilen), sofern diese die Funktion nicht beeinträchtigen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen erlischt die Garantie bei:
- Überladung: Schäden durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten (auch kurzzeitig).
- Punktuelle Belastung: Schäden am Boden oder Rahmen durch unsachgemäße Punktbeladung (z. B. Baumaschinen ohne entsprechende Lastverteilung).
- Dauerbetrieb-Verschleiß: Übermäßiger Verschleiß an Bremsanlagen und Auflaufeinrichtungen bei hoher Laufleistung ist von der Garantie ausgenommen.
- Vermietung: Bei Nutzung als Mietfahrzeug reduziert sich die Garantie auf die gesetzlichen Mindestanforderungen, sofern nicht schriftlich eine Erweiterung vereinbart wurde.
4. Abwicklung und Ausfallkosten
- Rügepflicht: Mängel müssen vom gewerblichen Nutzer gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
- Kein Nutzungsausfall: Die Garantie umfasst lediglich die Instandsetzung oder den Ersatz des defekten Teils. Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall, Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder Entschädigung für entgangenen Gewinn sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Transportkosten: Die Kosten für die Verbringung des Anhängers zum Hersteller oder einer Vertragswerkstatt sowie die Rückführung trägt der gewerbliche Käufer.
5. Gewährleistung vs. Garantie
Die gesetzlichen Rechte aus der Sachmängelhaftung bleiben für 12 Monate bestehen, wobei im gewerblichen Bereich die Beweislastumkehr des Verbraucherschutzes (§ 477 BGB) keine Anwendung findet.
1. Garantieumfang für Hydraulikkomponenten
Die Garantie für hydraulische Komponenten (Pumpe, Zylinder, Steuerung) beträgt 12 Monate. Sie umfasst Material- und Funktionsfehler bei bestimmungsgemäßem Gebrauch.
2. Spezifische Wartungs- und Sorgfaltspflichten
Für den Erhalt des Garantieanspruchs bei Kippern gelten folgende Zusatzbedingungen:
- Hydrauliköl: Erstmalige Kontrolle nach 500 km, danach jährlicher Check auf Verunreinigungen und Füllstand. Es darf nur das vom Hersteller freigegebene Hydrauliköl verwendet werden.
- Batteriepflege (E-Kipper): Batterien sind Verschleißteile. Die Garantie erlischt bei Tiefentladung oder mangelnder Ladungserhaltung (insbesondere bei längeren Standzeiten).
- Abschmieren: Alle beweglichen Teile der Kippmechanik (Bolzen, Lager) müssen gemäß Wartungsplan regelmäßig abgeschmiert werden.
3. Erweiterte Ausschlusskriterien für Kipper
Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen ist die Garantie in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Überladung/Fehlbeladung: Schäden am Kippzylinder oder Rahmen durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts oder durch ungleichmäßige Beladung (z. B. Lastschwerpunkt zu weit vorne oder hinten).
- Kippvorgang auf unebenem Grund: Verwindungsschäden am Rahmen oder der Schere, die durch das Abkippen auf weichem oder unebenem Untergrund entstehen.
- Festklebendes Ladegut: Schäden durch ruckartiges Anfahren bei hochgestellter Pritsche, um festklebendes Material (z. B. nasser Sand/Erde) zu lösen.
- Dauerbetrieb der Pumpe: Schäden durch Überhitzung der Elektropumpe bei unsachgemäßer Dauerbetätigung über die Einschaltdauer (ED) hinaus.
4. Sicherheitsvorschriften und Haftung
- Sicherungsstütze: Jegliche Arbeiten unter der angehobenen Pritsche ohne eingelegte mechanische Sicherungsstütze führen zum sofortigen Erlöschen der Produkthaftung und Garantie für Folgeschäden.
- Verschlusskontrolle: Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kippvorgang bei verriegelten Bordwandverschlüssen eingeleitet wurde, gelten als Bedienfehler und sind nicht abgedeckt.
5. Abwicklung im Schadensfall
Im Falle eines Defekts an der Hydraulik behält sich der Hersteller das Recht vor, zunächst eine Fehlerdiagnose (z. B. Prüfung des Überdruckventils oder der Batteriespannung) durchzuführen, bevor Komponenten getauscht werden.
6. Gerichtstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.